Badheizkörper in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen und was nicht

Badheizkörper in der Mietwohnung - Rechte und Pflichten

Badheizkörper in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen und was nicht

Unzufrieden mit dem alten Heizkörper? Als Mieter haben Sie Rechte – und Grenzen. Wir klären auf.

Die Grundregel

Der Badheizkörper gehört zur Mietsache. Änderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters. Eigenmächtige Umbauten können zur Abmahnung oder Kündigung führen.

Was Mieter ohne Genehmigung dürfen

  • Thermostat tauschen: Programmierbare Thermostate können ohne Eingriff in die Substanz gewechselt werden. Das Originalventil einfach aufbewahren.
  • Heizkörper reinigen: Selbstverständlich erlaubt und empfohlen.
  • Heizkörper entlüften: Teil der normalen Wartung.
  • Abdeckungen/Verkleidungen: Solange sie reversibel sind und die Funktion nicht beeinträchtigen.

Was immer Vermietergenehmigung braucht

  • Heizkörper austauschen (auch gegen gleichwertige)
  • Heizkörper versetzen
  • Elektrische Installation ändern
  • Rohrleitungen anpassen
  • Wanddurchbrüche oder Bohrungen in tragenden Wänden

Wann der Vermieter handeln muss

Defekter Heizkörper

Der Vermieter muss für eine funktionierende Heizung sorgen (§ 535 BGB). Bei undichten Ventilen, Rost oder fehlender Heizleistung: schriftlich melden und Frist setzen.

Mindesttemperatur nicht erreichbar

Badezimmer müssen auf mindestens 22°C beheizbar sein (je nach Rechtsprechung auch 24°C). Wird diese Temperatur nicht erreicht, liegt ein Mangel vor.

Veraltete Technik

Eine Modernisierungspflicht für Heizkörper besteht nur im Rahmen größerer Sanierungen. Den Wunsch nach einem schöneren Heizkörper muss der Vermieter nicht erfüllen.

Strategie: Vermieter überzeugen

Möchten Sie einen neuen Badheizkörper? So erhöhen Sie Ihre Chancen:

  1. Energetische Argumentation: Ein moderner Heizkörper spart Energie – gut für die Nebenkostenabrechnung.
  2. Schriftlicher Antrag: Dokumentieren Sie Ihren Wunsch mit Begründung.
  3. Kostenübernahme anbieten: Viele Vermieter stimmen zu, wenn der Mieter die Kosten trägt.
  4. Rückbauverpflichtung: Bieten Sie an, beim Auszug den Originalzustand herzustellen.

Wenn der Mieter zahlt

Bei mieterbezahlten Umbauten gilt:

  • Schriftliche Vereinbarung: Immer dokumentieren, wer was bezahlt und was beim Auszug gilt.
  • Eigentumsfrage: Der eingebaute Heizkörper wird meist Teil der Mietsache.
  • Ablösevereinbarung: Beim Auszug kann ein Nachmieter übernehmen – wenn der Vermieter zustimmt.
  • Rückbau: Ohne andere Vereinbarung muss der Mieter den Originalzustand wiederherstellen.

Mietminderung bei Heizungsmängeln

Mangel Typische Minderung
Heizung komplett ausgefallen 20-100%
Bad nicht ausreichend beheizbar 10-20%
Heizkörper verrostet, aber funktional 5-10%
Störende Geräusche 5-10%

Hinweis: Die Werte sind Richtwerte und hängen vom Einzelfall ab.

Alternative: Elektrischer Zusatzheizkörper

Ein elektrischer Handtuchtrockner oder mobiler Heizkörper kann ohne Genehmigung genutzt werden. Er ergänzt die vorhandene Heizung, greift nicht in die Substanz ein und kann beim Auszug mitgenommen werden.

Fazit

Als Mieter haben Sie bei Heizungsmängeln klare Rechte. Für Wunschänderungen brauchen Sie die Zustimmung des Vermieters. Mit guten Argumenten und fairen Vereinbarungen lässt sich oft eine Lösung finden.